Information zu Covid-19: Verlängerung und Erweiterung der „Corona-Arbeitsschutzverordnung“
14.04.2021
Das Bundeskabinett hat am 13. April 2021 Änderungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung zur Kenntnis genommen. Die Änderungen erfolgen per Verordnung und treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich Mitte der 16. Kalenderwoche in Kraft. Die Verordnung im Wortlaut können Sie unter 21-04-13-Zweite-Änderungsverordnung-Corona-ArbSchV-Stand 11.00 (002) (bmas.de) abrufen.
Die Änderungen sind wie folgt:
- Neue Pflichten des Arbeitgebers: Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten:
- grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche
- für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens 2-mal pro Woche. Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten.
- Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.
- Verlängerung der bisher geltenden Regelungen bis zur Aufhebung der Feststellung der pandemischen Lage bzw. spätestens bis 30.06.2021:
- Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten; wenn die Tätigkeit dies zulässt
- Arbeitgeber sind im Rahmen der Beurteilung der Gefährdungen verpflichtet, betriebliche Hygienepläne zu erstellen, umzusetzen sowie zugänglich zu machen
- Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; auch in Kantinen und Pausenräumen
- Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken, wo dies nicht möglich ist
- Arbeitgeber müssen diese zur Verfügung stellen
- Arbeitgeber müssen eine ausreichende Handhygiene am Arbeitsplatz sicherstellen
- Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein
- Es gelten strenge betriebliche Regelungen zur Kontaktvermeidung im Betrieb:
- Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen
- In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Kontakte zwischen den Gruppen sind zu vermeiden